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Kabbala Bibliothek Startseite / Rabash / Aufzeichnungen / 879. Eine gute Niederschrift und Unterschrift

879. Eine gute Niederschrift und Unterschrift

Wir sehen, dass der Mensch einen Brief, den er seinem Freund schicken möchte, nicht selbst schreiben muss – ob er ihm etwas mitteilen oder ihn um etwas bitten will. Wenn der Mensch den Brief unterschreibt, genügt das bereits als Bestätigung, dass das Geschriebene wahr ist und dass er der Absender ist.

Umgekehrt gilt ebenso: Wenn der Mensch den Brief selbst geschrieben hat, aber ein anderer ihn unterschrieben hat, ist dieser Brief kein Beleg dafür, dass sein Inhalt wahr ist – auch wenn der Empfänger die Handschrift des Schreibers erkennt.

In der Arbeit für den Schöpfer wird das Schreiben „Schwarz auf Weiß“ genannt. Das bedeutet: Wenn der Mensch sich mit Tora und Mizwot befasst, schreibt er auf die Tafel seines Herzens; mit anderen Worten, die Taten des Menschen werden niedergeschrieben.

Man möchte, dass die Niederschrift zum Guten gereicht, also aus guten Taten besteht. Die Unterschrift ist die Absicht, die das Wesen des Briefes bezeugt. Das heißt: Die Absicht zeigt, wessen Mizwot der Mensch erfüllt – ob seine Absicht bei der Erfüllung der Mizwot um des Himmels willen ist oder nicht.

Somit wird die Niederschrift – also die Mizwot und die guten Taten – als „gute Niederschrift“ bezeichnet. Es kann nämlich auch umgekehrt sein, dass der Mensch schlechte Taten vollbringt. Daher müssen zuerst gute Taten vorhanden sein: die Erfüllung von Tora und Mizwot in aller Schlichtheit.

Danach kommt die Frage der Absicht. Sie wird als das Ausrichten darauf bezeichnet, dass alles um des Himmels willen geschieht. Denn ohne Absicht weiß der Mensch noch nicht, für wen und zu wessen Zweck er Tora und Mizwot erfüllt; möglicherweise ist seine gesamte Absicht nicht um des Himmels willen. Deshalb sagt man: „Eine gute Niederschrift und Unterschrift.“ Zuerst muss also die Handlung da sein, die „Körper“ genannt wird, und danach die Absicht, die „Neshama“ (Seele) genannt wird.

korrEY, Buchfassung, 25.09.2026